Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
Turn- und Sportverein Davenstedt
und hat den Sitz in Hannover. Er ist entstanden aus der
„Freien Turnerschaft Davenstedt“. Gründungstag ist der 1. März 1920.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Hannover eingetragen.
Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen
e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
a)
Vereinszweck ist die Pflege, Förderung und Ausübung
volkstümlicher Sportarten.
b)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet
des Sports.
c)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
d)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Hiervon sind nicht erfasst Entgelte für funktionale
Beauftragungen durch den Vorstand. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
e)
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Gliederung des Vereins
Der Verein gliedert sich im Innenverhältnis in Abteilungen,
welche die ausschließliche Pflege einer bestimmten Sportart betreiben.
Jeder Abteilung stehen ein oder mehrere Abteilungsleiter
vor, die grundsätzlich alle mit der Sportart zusammenhängenden Fragen aufgrund
dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung regeln.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a)
ordentlichen Mitgliedern
Ordentliches Mitglied kann jede
natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden. Der Aufnahmeantrag
Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
b)
fördernden Mitgliedern
Förderndes Mitglied kann jede
natürliche Person werden, die das18. Lebensjahr vollendet hat und die dem
Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die
Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder
entsprechend.
c)
Ehrenmitglied
Personen, die sich besonders um
den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit
von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte
wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§ 5 Beendigung der
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch
Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist dem Vorstand
schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
und nur zum Quartalsende zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden:
a)
wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
b)
wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des
Vereins oder
c)
wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der
Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder
schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer
Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen
Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen
nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig.
Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn
es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung
von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem halben Jahresbeitrag im
Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,
wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den
Ausschluss zu enthalten hat, 6 Wochen vergangen sind. Die Mitgliedschaft und
damit die Beitragspflicht erlöschen zwei Monate nach Datum des
Einschreibebriefes.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
a)
Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an
den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes an
Mitgliederversammlungen sind Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b)
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
c)
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen
verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
d)
Eventuelle Sonderbeiträge darf die Mitgliederversammlung nur bis
zur Höhe von maximal 15.- € pro Jahr und Mitglied und für höchstens 1 Jahr beschließen.
e)
Jedes Mitglied kann in beliebig vielen Abteilungen Sport
treiben.
f)
Die Mitglieder sind im Rahmen der durch die Sportverbände mit
den jeweiligen Versicherungsgebern abgeschlossenen Verträgen versichert.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
c)
der erweiterte Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
a)
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich
im ersten Quartal statt.
b)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 20% der stimmberechtigten
Mitglieder sie schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 9 Vorstand
a)
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:
dem/der ersten Vorsitzenden
zwei stellvertretenden
Vorsitzenden
dem/der Kassenwart/in
dem/der Schriftführerin
Die Mitglieder wählen im jährlichen Wechsel die/den 1.
Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in und im folgendem Jahr die/den 2.
Stellvertreter/in, Kassenwart/in und Schriftführer/in, für die Dauer von 2
Jahren. Die Abteilungsleiter werden von ihren Sparten jährlich gewählt. Der
Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die
das 18 Lebensjahr vollendet haben.
Pressewart/in und Vergnügungsausschuss werden jährlich durch
die Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig.
b)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der
Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der
Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt,
für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche
Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeiten hat der Vorstand der
Mitgliederversammlung zu berichten.
c)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei
der genannten fünf Vorstandsmitglieder gemeinsam Vertreten.
§ 10 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand gemäß § 9
und den Abteilungsleitern.
Die Abteilungsleiter haben beratende Funktion und
unterstützen den Vorstand in seiner Geschäftsfähigkeit.
§ 11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Entgegennahme
des Berichtes des Vorstandes
Entgegennahme
des Berichtes der Kassenprüfer/innen
Entlastung
und Wahl des Vorstandes
Wahl von mindestens drei
Kassenprüfer/innen
Festsetzung von Beiträgen,
Umlagen und deren Fälligkeit
Genehmigung des Haushaltplans
Satzungsänderungen
Entscheidung über den Ausschluss
von Mitgliedern in Berufungsfällen
Ernennungen von Ehrenmitgliedern
Entscheidung über die Einrichtung
von Abteilungen
Beschlussfassung über Anträge
Auflösung des Vereins
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch
Veröffentlichung der Tagesordnung durch den Anschlag am schwarzen Brett mit
einer Einberufungsfrist von mindestens 30 Tagen.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der
abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden.
§ 13 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens
folgende Punkte zu umfassen:
a)
Feststellung der Stimmberechtigten
b)
Rechenschaftsbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter/innen
c)
Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer/innen
d)
Beschlussfassung über die Entlastung
e)
Bestimmung der Beiträge
f)
Neuwahlen
g)
Besondere Anträge
§ 14 Ablauf und Beschlussfassung von
Mitgliederversammlungen
a)
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des
Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r)
Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so
bestimmt die Versammlung den/die Leiterin mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
b)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Ausschlag.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen
erfolgen nur, wenn 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder dies
verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der
anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 15 Stimmrecht und Wählbarkeit
a)
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder über 16 Jahre
und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung
als Gäste teilnehmen.
b)
Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das
18. Lebensjahr vollendet haben.
§ 16 Kassenprüfung
a)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren
mindestens drei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des
Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Unmittelbare
Wiederwahl ist unzulässig.
b)
Die Kassenprüfer/innen haben gemeinschaftlich die Kasse des
Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr
sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht
zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte
die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 17 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des
Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine
Niederschrift anzufertigen. Das Protokoll ist von dem/der Vorsitzenden bzw.
Versammlungsleiterin und dem/der benannten Schriftführer/in zu Unterschreiben.
§ 18 Auflösung des Vereins
a)
Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine
Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich unter der Bedingung,
dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Erscheinen
zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 2/3 der
stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung 4 Wochen später nochmals zu
wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der
Erschienenen beschlussfähig.
b)
Bei Auflösung des Vereins fällt das verbleibende
Liquidationsvermögen des Vereins an die Hauptstadt Hannover, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten des Sports zu verwenden
hat.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der
Mitgliederversammlung des Vereins am 28.03.2003 beschlossen worden.
Die Ergänzung zum § 6, Rechte und Pflichten der Mitglieder
wurde um den Punkt d) von der Mitgliederversammlung am 19.03.2009 beschlossen.
Hannover, 19.03.2009
gez. 1. Vorsitzender Jörg Bodensiek
gez. Schriftführerin Johanna Häseler